DStV, Stellungnahme vom 14.12.2012
Mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts vom 06.11.2012 ist der Gesetzgeber einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gegangen. Im Hinblick auf die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags am 10.12.2012 hat der DStV zum Gesetzentwurf Stellung genommen (Stellungnahme S 18/12) und insbesondere hinsichtlich der Neuregelungen zur Abgabenordnung auf Nachbesserungsbedarf hingewiesen.
Der DStV macht unter anderem darauf aufmerksam, dass die nunmehr gesetzlich festgelegte Frist zur Mittelverwendung gemäß § 63 Abs. 4 AO-E mit zwei Jahren zu kurz bemessen ist. In der bisherigen Praxis lag die Angemessenheit des Zeitraums im Ermessen der Finanzverwaltung und betrug üblicherweise zwischen drei bis vier Jahre. Der DStV fordert den Gesetzgeber daher auf, diese Änderung zu streichen bzw. die Frist von zwei auf vier Kalenderjahre anzupassen.
Gleichzeitig regt der DStV die Prüfung, ob der Gleichklang zwischen Besteuerungsgrenze gemäß § 64 Abs. 3 AO und Zweckbetriebsgrenze gemäß § 67a Abs. 1 AO auch zukünftig erhalten bleiben sollte. Gegenwärtig sieht der Gesetzentwurf lediglich die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen nach § 67a Abs. 1 AO-E auf 45.000 Euro vor. Die analoge Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften gemäß § 64 Abs. 3 AO ist hingegen bislang nicht vorgesehen.
Zudem soll der nunmehr in § 27 Abs. 3 BGB gesetzlich neu festgeschriebene Satzungsvorbehalt für Organvergütungen bereits sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der DStV macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Mitgliederversammlungen von Vereinen in der Regel nur einmal jährlich stattfinden, und spricht sich daher ausdrücklich für ein Inkrafttreten der Neuregelung frühestens 12 Monate nach Gesetzesverkündung aus.
Der DStV verweist in diesem Zusammenhang auf seine Mitteilung vom 03.12.2012 (Vereinssatzungen müssen zeitnah geprüft werden!).
Quelle: DStV