Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig

FG Münster, Pressemitteilung vom 17.12.2012 zum Urteil 10 K 630/11 vom 24.10.2012

Mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (Az. 10 K 630/11 K) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. Wie die stationäre Behandlung stelle auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig.

Zum selben Ergebnis war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2012 (Az. 9 K 4639/10 K,G, Rev. BFH I R 31/12) gekommen (s. hierzu Pressemitteilung Nr. 9/2012 vom 17. April 2012). Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. 4 K 435/09 U) entschieden (s. hierzu Pressemitteilung Nr. 10/2011 vom 9. Juni 2011). Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. C-366/12) anhängig.

Quelle: FG Münster