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Anwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte weitergeben

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2023 zum Beschluss 2 StR 39/23 des BGH vom 20.06.2023

Versenden Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa) Schriftsätze über den persönlichen beA-Zugang des Anwalts, so ist dies rechtswidrig und die Rechtshandlung unwirksam, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen ihre beA-Zugangskarte sowie PIN nicht weitergeben, auch nicht an Rechtsanwaltsfachangestellte (ReFa), so der Bundesgerichtshof (BGH). Übermitteln Mitarbeitende statt des Anwalts bzw. der Anwältin selbst einen Schrifsatz über den Anwalts-beA-Zugang, so ist die damit vorgenommene Rechtshandlung unwirksam. Deshalb konnte ein Anwalt auch nicht mit der Begründung Wiedereinsetzung verlangen, er habe die Zugangsdaten an seine ReFa gegeben und diese habe vergessen, die Revision rechtzeitig einzulegen (Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 39/23).

In einem Strafverfahren war der Angeklagte freigesprochen worden, doch die Nebenklägerin wollte dagegen Revision einlegen. Diese erreichte das Gericht jedoch nur per Fax innerhalb der Frist, weswegen es das Rechtsmittel als unzulässig verwarf. Der Verteidiger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung und versendete die Revisionseinlegung noch einmal über sein beA. Seine Begründung: Er habe die beA-Zugangskarte nebst PIN an seine ReFa weitergegeben, damit diese sie für ihn aufbewahre, weil er meist im Home Office arbeite. Sie habe in dem konkreten Fall für ihn die Revision einlegen sollen. Das habe sie aber nicht getan, was er erst nach Zugang des Revisionsverwerfungsbeschlusses mitbekommen hatte. Er selbst sei an dem Tag verreist gewesen.

BGH rügt Anwalt: beA-Zugang darf nicht weitergegeben werden

Mit dieser Argumentation konnte er beim BGH jedoch nicht überzeugen – im Gegenteil: Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre beA-Zugangsdaten nach §§ 23 Abs. 3 Satz 5, 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht an andere geben dürften.

Die einfache Signatur der Rechtsmittelschrift setze die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus. Alternativ möglich, dass sich Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter nach § 24 RAVPN mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Das sei hier aber nicht geschehen.

Aufgrund der rechtswidrigen Überlassung sei nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen. Selbst wenn der Schriftsatz fristwahrend versendet worden wäre, hätte er die Formerfordernisse nach § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) nicht gewahrt und wäre daher unwirksam gewesen.

Zur Begründung dieser strengen Regel führte der BGH aus: Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Eine Überlassung des Zertifikats an eine nicht angemeldete Person würde es einem Unbefugten ermöglichen, anwaltliche Schriftsätze eigenmächtig zu erstellen oder abzuändern, um sie dann mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts zu versenden.

Quelle: BRAK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=108907

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