BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002 vom 04.06.2024
Gesteigerte Mitwirkungspflichten
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG), dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (BStBl I S. 253). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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