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Anwendung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 S-4518-1 / 8 vom 25.05.2023

1 Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I, 986) wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert. Soweit sich aus der Sachverhaltsdarstellung nichts anderes ergibt, bilden die Beispiele die Rechtslage nach dem 30. Juni 2021 entsprechend § 23 Absatz 18 GrEStG ab.

Unter der Überschrift „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger. Der Kreis der an einem nach § 6a GrEStG begünstigungsfähigen Erwerbsvorgang beteiligten Rechtsträger ist beschränkt auf das herrschende Unternehmen (Tz. 3.1) und/oder von diesem abhängige Gesellschaften (Tz. 3.2). Die beteiligten Rechtsträger behalten ihre Eigenschaft als eigenständige Rechtsträger bei.

(…)

6 Anwendungsbereich der Vorschrift

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. September 2020 (BStBl I S. 960) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=102467

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