LSG Halle, Pressemitteilung vom 14.02.2013 zum Urteil L 2 AL 82/09 vom 24.05.2012 (nrkr)
Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i. H. v. 900 Euro/Monat brutto.
Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Quelle: LSG Halle