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Ausbildung und Zertifizierung von Mediatorinnen und Mediatoren neu geregelt

BRAK, Mitteilung vom 01.03.2024

Neue ZertMediatAusbV in Kraft

Für die Ausbildung und Zertifizierung von Mediatorinnen und Mediatoren gelten seit dem 01.03.2024 neue Regeln. Unter anderem wurden Praxisfälle, Supervision und die Kompetenzen zu digitaler Mediation in die Ausbildung integriert.

Seit dem 01.03.2024 gelten neue Regelungen für die Ausbildung und Zertifizierung von Mediatorinnen und Mediatoren. Die bereits im Sommer 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) soll zur Qualitätssicherung der Mediationsausbildung beitragen.

Die Neuregelung integriert im Wesentlichen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen in die Ausbildung. Als „zertifiziert“ dürfen sich Mediatorinnen und Mediatoren künftig erst bezeichnen, wenn sie an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben und das Ausbildungsinstitut dies bescheinigt.

Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Ferner wurden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht.

Der Änderungsverordnung ging ein breiter Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit Wissenschaft und Praxis voraus, an dem sich auch die BRAK intensiv beteiligte. Die Änderungsverordnung greift eine Vielzahl der Empfehlungen der BRAK auf. Sie hatte wiederholt die unzureichenden Praxisanforderungen und insbesondere die Nachlagerung der zu absolvierenden Praxisfälle als zentrale Schwachstelle der ZMediatAusbV benannt. Kritik hatte die BRAK auch an dem bestehenden System der Selbstzertifizierung geäußert und vorgeschlagen, die Ausbildungsinstitutionen in den Zertifizierungsprozess einzubinden. Die von der BRAK angeregte Erweiterung der Ausbildung um die Bereiche Digitalkompetenz/Online-Mediation wurde vom Gesetzgeber in einem Umfang von zehn Ausbildungsstunden aufgegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=120080

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