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Ausbildung zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren wird praxisgerechter und digitaler

BMJ, Pressemitteilung vom 13.07.2023

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat gestern die Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) unterzeichnet, die zum 1. März 2024 in Kraft tritt.

Mediatorinnen und Mediatoren sind Personen, die Konfliktparteien in einem außergerichtlichen Streitverfahren dabei unterstützen, eine den Streit befriedende Lösung selbstständig zu erarbeiten und auf diese Weise die Interessen beider Seiten zu wahren. Diese Art der konsensualen und selbstbestimmten Konfliktlösung führt die Parteien aus dem Streit heraus und kann in sämtlichen Lebensbereichen der Menschen zur Anwendung gelangen.

Seit dem 1. September 2017 ist die Befugnis, sich als „zertifizierte Mediatorin“ bzw. als „zertifizierter Mediator“ bezeichnen zu dürfen, reglementiert. Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung legt fest, innerhalb welcher Fristen bestimmte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wie eine erste praktische Mediation, Einzelsupervisionen und Fortbildungsstunden zu absolvieren sind, damit Mediatorinnen und Mediatoren die Bezeichnung führen dürfen. Die nunmehr getroffenen Änderungen dienen dem Ziel, das Vertrauen des Marktes in eine qualitativ fundierte und kontrollierte Ausbildung praxiserfahrener zertifizierter Mediatorinnen und Mediatoren zu stärken. Die Aufnahme der neuen Lerninhalte soll das Ausbildungssystem in das digitale Informationszeitalter überführen.

Die gestern unterzeichnete Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung sieht punktuelle Änderungen für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren vor:

  • Die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen sollen zeitlich vorgezogen und in die Ausbildung integriert werden.
  • Die Ausbildungsinstitute sollen die Teilnahme an einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung bescheinigen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Mediatorin bzw. ein Mediator als „zertifiziert“ bezeichnen darf. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, soll entfallen, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden.
  • Überdies soll in der Verordnung ausdrücklich geregelt werden, welcher Teil des Ausbildungslehrgangs ausschließlich in physischer Präsenz und welcher auch in Online-Formaten durchgeführt werden darf. Ferner sollen als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen vorgeschrieben werden. Schließlich soll den Ausbildungsteilnehmenden die Wahlfreiheit zwischen Einzel- und Gruppensupervisionen eröffnet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=105121

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