BRAK, Mitteilung vom 24.07.2023 zum Beschluss VIII ZB 53/21 vom 09.05.2023
Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht dessen Gebühren festsetzen, so der BGH.
Ein Gericht kann die Kosten für eine Terminsvertretung nur festsetzen, wenn die Partei die Vertretung direkt beauftragt hat oder diese Beauftragung zumindest in ihrem Namen erfolgt ist. Hat hingegen die hauptbevollmächtigte Kanzlei die Terminsvertretung engagiert, so sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei sei es nicht möglich, die Kosten als Auslagen des Anwalts nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. §§ 675, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustufen. Damit traf der BGH in einer umstrittenen Rechtsfrage eine Entscheidung (BGH, Beschluss vom 09.05.2023 – VIII ZB 53/21).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger eine ortsansässige Kanzlei beauftragt, sie in einem Rechtsstreit in Berlin zu vertreten. Für zwei Verhandlungstermine wurde eine Terminsvertreterin tätig. Dafür stellte die Vertreterin eine Rechnung und machte u. a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG geltend. Die Rechnung war allerdings nur an die Kanzlei und nicht an die Kläger adressiert. Das Landgericht setzte zwar die Terminsgebühr antragsgemäß fest, lehnte jedoch die Festsetzung der von den Klägern beantragten Verfahrensgebühr der Terminsvertreterin ab. Eine sofortige Beschwerde dagegen beim Kammergericht blieb ohne Erfolg – ebenso wie nun die Rechtsbeschwerde beim BGH.
BGH zu den Kosten für die Terminsvertretung
Auch der BGH war nun der Ansicht, die Verfahrensgebühr könne nicht festgesetzt werden, weil die Voraussetzungen dafür (Nr. 3401 VV RVG) nicht vorlägen. Dabei richtete sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter fielen nach ständiger Rechtsprechung aber nur an, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei beauftragt worden sei, also ein Vertrag mit den Mandanten bestehe. Nicht aber, wenn der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt habe – dann sei der Terminsvertreter lediglich dessen Erfüllungsgehilfe.
Im konkreten Fall habe die Partei nicht glaubhaft machen können, die Terminsvertreterin selbst beauftragt zu haben. Dies ergebe sich weder aus der Akte noch aus der Rechnung. Letztere hätte hier auf den Namen der Mandanten lauten müssen und nicht auf den der Kanzlei. Auch die Abrechnung nach dem RVG, die ja üblicherweise nur gegenüber Mandanten erfolgt, lasse keinen anderen Rückschluss auf die Person des Auftraggebenden zu.
Anschließend nimmt der BGH Stellung in einer bislang umstrittenen Rechtsfrage: So könnten die Kosten der Terminsvertreterin nicht über den Ersatz entstandener Aufwendungen der Kanzlei im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i. V. m. §§ 675, 670 BGB erstattet werden. Dem Argument, die Kosten seien ja zur Wahrnehmung des Mandats erforderlich gewesen, erteilte der BGH eine Absage. Vielmehr seien diese Kosten überhaupt keine „Aufwendungen“, weil sie nicht zu fremden, sondern zu eigenen Zwecken der Kanzlei erbracht worden seien. Schließlich erbringe die Terminsvertreterin einen Teil der Hauptleistung der Kanzlei aus dem anwaltlichen Dienstvertrag. Außerdem erhalte die Hauptbevollmächtigte ja bereits die Terminsgebühr von seinen Mandanten und werde damit bereits entlohnt.
Quelle: BRAK
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