BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :008 vom 20.12.2012
Kurzfassung
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erläutert das BMF, in welchen Fällen welche Muster gelten und was bei der Ausstellung der Bescheinigungen zu beachten ist:
- Allgemeines
- Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
- Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)
- Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III)
- Besonderheiten Muster I und III
- Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Die Muster und den vollständigen Text des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF