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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 19 / 10001 :009 vom 13.02.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I Seite 860) wie folgt geändert:

Das Inhaltsverzeichnis zu III. wird wie folgt gefasst:

„III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers / einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)

1.Allgemeines43
2.Berechtigung zur Ausstellung44
3.Abweichende Anschrift45
4.Muster der Steuerbescheinigung46-47
5.Umfang der zu bescheinigenden Angaben48-53
6.Anteilseigner54
7.Anteile im Gesamthandsvermögen55
8.Inländisches Kreditinstitut56″

Die Überschrift vor Randnummer 43 wird wie folgt gefasst:

„III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds oder eines inländischen Betreibers / einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform (Muster II)

1. Allgemeines“

Randnummer 71 wird wie folgt gefasst:

VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis

71 Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen, ersetzt dieses Schreiben die BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13), vom 27. Juni 2018 (BStBl I S. 805), vom 11. November 2020 (BStBl I S. 1134), vom 18. Februar 2021 (BStBl I S. 295) und vom 13. April 2021 (BStBl I S. 686).

Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2022 Einzelsteuerbescheinigungen, in der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden. Zudem wird für das Jahr 2021 nicht beanstandet, wenn Institute die einzelnen „davon“-Ausweise – betreffend die Randnummern 32 und 32a – in Muster I auf die Höhe der Kapitalerträge gedeckelt haben. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen, in der mit BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 (BStBl I S. 860) veröffentlichten Form erteilt werden.

Die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Regelung wegen der technischen Umsetzung erst für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, angewendet wird. Für sogenannte Kleinmelder, die über das ELSTER-Verfahren elektronisch übermitteln, wird die vorstehende Nichtbeanstandungsregelung nochmal bis zum 30. Juni 2024 verlängert.“

Muster II

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=117384

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