BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7282 / 19 / 10001 :002 vom 27.02.2024
Folgen aus den Urteilen des BFH vom 13. Dezember 2018 – V R 4/18 und des EuGH vom 8. Dezember 2022, C-378/21
Inhaltsverzeichnis
I. | Rechtsprechung zum Steuerausweis an Endverbraucher | 2 |
II. | Anwendung der Rechtsprechung | 2 |
1. | Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller – Auswirkungen auf Fälle des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises | 2 |
2. | Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger – Rechnungserteilung an Endverbraucher | 3 |
III. | Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass | 4 |
IV. | Anwendungsregelung | 7 |
Schlussbestimmung | 7 |
1 Die Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis basieren unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet, anders als die Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
I. Rechtsprechung zum Steuerausweis an Endverbraucher
2 Der BFH hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 V R 4/18 (BStBl II 2024 S. xxx) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe.
3 Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil vom 8. Dezember 2022, C-378/21, Finanzamt Österreich, entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht um Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.
(…)
IV. Anwendungsregelung
17 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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