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Archiv des Autors: pfuff

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Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

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LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.05.2021 zum Beschluss L 8 SO 47/21 B ER vom 303.05.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass behinderte Pflegeheimbewohner nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln müssen.

Zugrunde lag ein Eilverfahren eines 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes. Dieser lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim im Harz. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm zunächst das zuständige Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dieses teilte dem Mann jedoch im Oktober 2020 mit, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die derzeitige Unterstützung stellte das Sozialamt ein: Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe stellen.

Der Mann fühlt sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt und lehnt einen Wechsel ab. Er befürchtet, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet wird und sich seine angegriffene Psyche verschlechtert. Aus Überforderung habe er schon mehrfach Essen und Untersuchungen verweigert. Wegen des hohen Pflegebedarfs hätten Behinderteneinrichtungen ihn abgelehnt. Ohne die jetzt eingestellte Unterstützung des Sozialamts drohe die Kündigung des Pflegeheimplatzes.

Das LSG hat das Sozialamt vorläufig zur weiteren Übernahme der Heimkosten verpflichtet. Für das Recht auf Eingliederungshilfe sei die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe müsse geachtet und respektiert werden. Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen seien vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten. Da der Pflegebedarf des Mannes in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt werde, habe er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung habe das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Dieser Beitrag wurde am 25. Mai 2021 von pfuff unter Steuern veröffentlicht.

Absprachen zwischen Deutschland und Irland vom 7. August 2020 sowie vom 18. Dezember 2020 – Sozialversicherungsrenten und Übergangsbestimmung des Art. 32 Abs. 5 DBA-Irland 2011/2014

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BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-IRL / 19 / 10003 :001 vom 29.01.2021

Im Hinblick auf die Behandlung von Sozialversicherungsrenten wurden mit Irland am 7. August 2020 sowie am 18. Dezember 2020 die beiden als Anlage beigefügten Absprachen zum Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (DBA-Irland 2011/2014) unterzeichnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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  • Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

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Ja zu Gesetzen gegen Steuervermeidung und zur Körperschaftsteuer

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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2021

Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 zwei steuerrechtliche Gesetze beschlossen. Gegen die Stimmen von AfD und FDP bei Enthaltung der Linken und Grünen verabschiedete er den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652, 19/29644) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29848). Zuvor hatte er in zweiter Beratung einen Änderungsantrag der Grünen (19/29862) zum Regierungsentwurf gegen die Stimmen der Linken und der Antragsteller abgelehnt.

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Linken und der Grünen bei Enthaltung von AfD und FDP stimmte der Bundestag zudem dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656, 19/29642) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29843) zu. (…)

class=“links-box__description“>

  • Zur vollständigen Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag

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Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier im Eilverfahren

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OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Beschluss 8 B 1967/20 vom 20.05.2021

Der Eilantrag einer muslimischen Glaubensangehörigen aus Düsseldorf, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken möchte, ist auch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben.

Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos (vgl. Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit am 21. Mai 2021 bekannt gegebenem Beschluss vom 20. Mai 2021 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt: Die Antragstellerin kann die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Beantragung von Corona-Hilfen: Anmeldung per beA möglich

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BRAK, Mitteilung vom 19.05.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben und gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem Ministerium für Anwält*innen die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar und sollte daher unbedingt von den Kolleginnen und Kollegen genutzt werden.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist, dass man bei der Antragstellung die Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema angibt.

  • Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zur Antragstellung

  • Anmeldung für prüfende Dritte

  • Ausfüllhilfe für den Datenabgleich mit der Finanzverwaltung

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 10/2021

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Neue Compliance-Regeln für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)

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BMWi, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapier­geschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die APAS übt die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Private Finanzgeschäfte können dazu führen, dass Beschäftigte der APAS als befangen gelten und von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen werden. Maßgeblich dafür ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft geprüft wurde, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen. Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese werden jetzt klarer gefasst und deutlich verschärft. Künftig werden Beschäftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt. Die APAS-Leitung gilt künftig sogar schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Klar geregelt wird auch, wann und gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte bestehen. Die Beschäftigten müssen u. a. unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf über 5.000 Euro beläuft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegenüber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund für den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die daraus folgenden Konsequenzen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi über die Einhaltung der Compliance-Vorgaben jährlich Bericht erstatten.

Quelle: BMWi

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Jedes dritte deutsche Unternehmen nutzte 2020 Cloud Computing

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Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Anteil von 2018 bis 2020 um 11 Prozentpunkte gestiegen – Deutschland im EU-Mittelfeld

Im Jahr 2020 hat ein Drittel (33 %) der deutschen Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten kostenpflichtige IT-Dienste über Cloud Computing genutzt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entspricht dies einer deutlichen Steigerung um 11 Prozentpunkte im Vergleich zu 2018 (22 % der Unternehmen ab zehn Beschäftigten).

Unter Cloud Computing fällt zum Beispiel der Internet-basierte Zugriff auf Software, Rechenkapazität oder Speicherplatz. Der Anteil der Unternehmen, die kostenpflichtige Cloud Services nutzen, steigt dabei mit der Größe der Unternehmen. Während im Jahr 2020 von den kleinen Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten etwa ein Viertel (24 %) auf Cloud Computing setzte (2018: 18 %), sind solche Technologien in größeren Unternehmen mittlerweile weit verbreitet: Knapp zwei Drittel (62 %) der Unternehmen ab 250 Beschäftigten griffen 2020 auf Cloud Computing zurück (2018: 49 %).

Cloud Services werden dabei eingesetzt, um Abläufe zu optimieren und flexibel auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können. Unter den Unternehmen ab zehn Beschäftigten, die Cloud Computing nutzen, verwendeten 65 % solche IT-Dienste zur Speicherung von Dateien. Ebenfalls weit verbreitet waren Cloud Services für E-Mails (56 %), Office-Anwendungen (47 %), Software im Finanz- oder Rechnungswesen (38 %) sowie für den Betrieb von Datenbanken (37 %).

Nordische Länder führen EU-Rangliste bei Cloud-Nutzung an

id=“h-nordische-l-nder-f-hren-eu-rangliste-bei-cloud-nutzung-an“>

Im europäischen Vergleich lagen deutsche Unternehmen im Jahr 2020 beim Einsatz von Cloud Computing im Mittelfeld. Durchschnittlich nutzten in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) 36 % der Unternehmen ab zehn Beschäftigten Cloud Computing. In Deutschland lag der Anteil somit 3 Prozentpunkte unter dem EU-Durchschnitt. Besonders häufig setzten Unternehmen aus nordischen Ländern diese Dienste ein: Finnland (75 %), Schweden (70 %) und Dänemark (67 %) standen an der Spitze der Rangliste. Am wenigsten verbreitet war Cloud Computing in Griechenland (17 %), Rumänien (16 %) und Bulgarien (11 %).

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  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bundestag beschließt Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises

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Deutscher Bundestag, Meldung vom 20.05.2021

Der Bundestag hat am 20.05.2021 der Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in 2./3. Lesung zugestimmt. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28169) wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

id=“h-gesetzentwurf-der-bundesregierung“>

Wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf erläutert, ist der elektronische Identitätsnachweis, der derzeit unter Verwendung des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels durchgeführt werden kann, in seiner gegenwärtigen Form allgemein als sehr sicheres Identifizierungsmittel anerkannt. Sein Verbreitungsgrad könne jedoch noch gesteigert und die Nutzerfreundlichkeit erhöht werden.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, durch die Änderungen im Personalausweisgesetz, im eID-Karte-Gesetz und im Aufenthaltsgesetz die nutzerfreundliche Weiterentwicklung dadurch zu erreichen, dass die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät ermöglicht wird. Bürgerinnen und Bürger seien es durch die Verwendung von Smartphones gewohnt, mit diesem einen Endgerät Anträge bei einer Bank zu stellen oder im Internet einzukaufen. Diesem Nutzerverhalten müssten die staatlichen Angebote für eine sichere Identifizierung durch eine einfache Handhabung Rechnung tragen. Damit werde ein wesentlicher Grundstein für eine hohe Akzeptanz des Identifizierungsmittels sowie für ein gelingendes eGovernment gelegt, schreibt die Regierung.

(…)

class=“links-box__description“>

  • Zur vollständigen Meldung

Quelle: Deutscher Bundestag

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Untersagung der Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App bestätigt

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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.05.2021 zum Urteil 6 U 18/20 vom 20.05.2021

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 20.05.2021 die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u. a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.

Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.

Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Erläuterungen

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§ 2 PBefG Genehmigungspflicht

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(1) 1 Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

  1. …
  2. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
    Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. …

§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

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(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Deutsche Unternehmen wieder etwas optimistischer – aber nicht alle

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DIHK, Mitteilung vom 20.05.2021

Wirtschaftliche Aufholeffekte sorgen derzeit bei exportaktiven Industrieunternehmen für vorsichtigen Optimismus. Zugleich herrscht wegen fortgesetzter Corona-Beschränkungen in den betroffenen Branchen weiterhin erhebliche Mollstimmung. Neben den Auswirkungen der Pandemie belasten Faktoren wie hohe Preise und Knappheiten bei Energie und Rohstoffen den wirtschaftlichen Aufschwung. Dies zeigen die Ergebnisse der aktuellen DIHK-Konjunkturumfrage unter bundesweit mehr als 27.000 Unternehmen. Auf der Basis dieser Ergebnisse prognostiziert der DIHK für das laufende Jahr ein Wirtschaftswachstum von 3,0 Prozent – nach einem Wirtschaftseinbruch von minus 4,8 Prozent im Vorjahr.

Erhebliche Zurückhaltung auf der einen Seite, …

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Insgesamt verbessert sich die Lage der Betriebe im Frühsommer zwar merklich, die Einschätzungen liegen aber weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt. Derzeit beurteilen 32 Prozent der Unternehmen ihre Geschäfte als gut, 30 Prozent als schlecht. Je nach Beeinträchtigung durch die Corona-Beschränkungen schätzen die Wirtschaftsbereiche die Situation sehr unterschiedlich ein. In den Lockdown-Branchen hat sich die Geschäftslage im Vergleich zum Jahresbeginn teilweise weiter verschlechtert. Das gilt etwa für Betriebe aus den Bereichen Kunst, Kultur und Erholung, von denen 81 Prozent ihre Lage negativ bewerten. Von schlechten Geschäften berichten auch weiterhin 86 Prozent der Gastronomen, 92 Prozent der Beherbergungsbetriebe und 94 Prozent der Reisevermittler.

… vorsichtiger Optimismus auf der anderen Seite

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Von einer deutlich verbesserten Geschäftslage berichtet die Industrie – eine kräftige positive Tendenz zeigt sich etwa bei Unternehmen aus dem Maschinenbau: Aktuell beurteilen 41 Prozent dieser Betriebe ihre Situation als gut, 19 Prozent als schlecht. Daraus ergibt sich ein Saldo von 22 Punkten nach zuvor minus 1 Punkt. Aber auch im Fahrzeugbau (Saldo von 23 nach zuvor 4 Punkten) oder der Elektrotechnik (Saldo von 31 nach zuvor 7 Punkten) laufen die Geschäfte wieder besser. Entsprechend steigen auch die Konjunkturerwartungen in der Industrie: Der Saldo klettert von 8 auf 16 Punkte. Ein Grund dafür ist die konjunkturelle Erholung in wichtigen Absatzmärkten wie China und den USA, was die Nachfrage nach Produkten „made in Germany“ ankurbelt. So verliert die Auslandsnachfrage als Risiko erheblich an Bedeutung (von 50 auf 37 Prozent). Die Exporterwartungen sind vielmehr im Vergleich zu den Vorumfragen erneut zuversichtlicher: Ein Drittel der Unternehmen rechnet mit einer Zunahme der Ausfuhren in den nächsten zwölf Monaten, 16 Prozent mit einem Rückgang. In der Vorumfrage gingen noch 21 Prozent von sinkenden Exporten aus.

Belastungen für einen breiten Wirtschaftsaufschwung

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Vor allem in den wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen wie Steuern und Bürokratie (49 Prozent), aber auch in der Inlandsnachfrage (48 Prozent) sehen die deutschen Unternehmen aktuell Geschäftsrisiken. Ebenso beeinträchtigen hohe Preise und Knappheiten bei Energie und Rohstoffen die Geschäfte der Betriebe – deutlich mehr als noch zu Jahresbeginn, bei einem deutlichen Anstieg von 30 auf 42 Prozent. Lieferengpässe und eine hohe globale Nachfrage führen etwa bei Holz, Kunststoffen, Baumaterial oder Stahl zu stark steigenden Preisen. Besonders deutlich zeigt sich der sprunghafte Anstieg des Energie- und Rohstoffpreisrisikos bei den Industrie- und Bauunternehmen: Zwei Drittel aller Industriebetriebe und 62 Prozent der Unternehmen im Baugewerbe geben dieses Risiko für ihre wirtschaftliche Entwicklung an. Auch der Mangel an Fachkräften wird akuter, 43 Prozent der Unternehmen (nach zuvor 38 Prozent) nennen dieses Risiko.

Quelle: DIHK

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