BMJ, Pressemitteilung vom 17.10.2024
Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.10.2024 den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes veröffentlicht. Ziel des Vorhabens ist es, die statistische Erfassung der Arbeit der Strafjustiz zu verbessern. Künftig sollen für alle maßgeblichen Abschnitte des Strafverfahrens aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen – vom Ermittlungsverfahren über die strafgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Strafvollstreckung.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Strafrechtspolitik muss sich an empirischen Fakten orientieren – nicht an gefühlten Wahrheiten. Expertinnen und Experten sprechen von evidenzbasierter Kriminalpolitik. Eine evidenzbasierte Politik ist angewiesen auf aussagekräftige statistische Daten. Ausgerechnet im Bereich des Strafrechts ist die Datengrundlage noch oft lückenhaft. Mit dem Strafrechtspflegestatistikgesetz wollen wir diesen blinden Fleck beseitigen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Arbeit der Strafjustiz statistisch gut erfasst wird – vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung. Ich bin mir sicher: Die Debatte über die Fortentwicklung des Strafrechts wird von besseren statistischen Daten profitieren. Zugleich ist mir wichtig: Eine bessere statistische Erfassung der Strafjustiz muss gelingen, ohne die Strafjustiz mit bürokratischen Berichtspflichten zu lähmen. Unser Entwurf schafft diesen Balanceakt.“
Durch das Strafrechtspflegestatistikgesetz wird für die Statistiken in der Strafrechtspflege eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Entwurf sieht vor, dass es künftig folgende Statistiken gibt: Die Strafverfolgungsstatistik I (Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren), die Strafverfolgungsstatistik II (Personen in strafgerichtlichen Verfahren), die Strafvollstreckungsstatistik (Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren) sowie die Statistik zum Maßregelvollzug.
Bei der Strafverfolgungsstatistik I und II sollen unter anderem durch bestimmte Erhebungsmerkmale aktuelle kriminalpolitische Informationsbedarfe abgedeckt werden, insbesondere zum Tatmittel Internet, zur Organisierten Kriminalität, zum Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung, zu Meldungen nach dem Geldwäschegesetz, zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der verletzten Person und ihrem Näheverhältnis zur beschuldigten Person bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, zur Untersuchungshaft, zu Maßnahmen der Sicherung der Einziehung und zur Mitwirkung von Verteidigern und Verteidigerinnen.
Auch in der Strafvollstreckungsstatistik werden im Vergleich zur derzeitigen Ausgangslage erhebliche Datenlücken geschlossen: Mit Einführung der Strafvollstreckungsstatistik werden zudem grundlegende Informationen zur Vollstreckung für alle Personen im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehen. So wird zum Beispiel erstmals erkennbar, wie häufig Geldstrafen bei bestimmten Gruppen von verurteilten Personen oder Straftatbeständen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden. Auch wird für alle Bewährungsstrafen ermittelbar, wie häufig die Aussetzung zur Bewährung widerrufen wird, sich der Verurteilte also nicht „bewährt“ hat.
Für die Daten der Strafverfolgungsstatistiken I und II sowie der Strafvollstreckungsstatistik sollen Personen- und Verfahrenspseudonyme erstellt werden. Hierdurch können die Daten der drei Statistiken miteinander verknüpft werden. Dies schafft erstmals die Grundlage für verlaufsstatistische Analysen, so dass damit nachvollzogen werden kann, wie viele Verfahren, die in der Strafverfolgungsstatistik I erfasst wurden, später in einer Verurteilung einer Person endeten. Die Verknüpfbarkeit schafft auch die Basis für Rückfalluntersuchungen.
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
Den Entwurf eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes sowie ein Informationspapier zum Gesetz finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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