Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.01.2013
Einstimmig hat der Bundestag am 31. Januar den Gesetzentwurf des Bundesrates zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (17/9427) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12212) angenommen.
Damit werden die Daten, die in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer aufgenommen werden, ausdrücklich bestimmt. Dabei handelt es sich zum einen um Daten der bis Ende 2008 bei den Standesämtern im Fall der Geburt von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, und bei Kindesadoptionen angelegten "weißen Karteikarten". Zum anderen geht es um die bei Standesämtern befindlichen Verwahrungsnachrichten über Testamente und Erbverträge. Diese Daten müssen die Länder dem Zentralen Testamentsregister in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Die Länder werden ermächtigt, die Bundesnotarkammer im Wege der "Organleihe" damit zu betrauen, die Daten für sie zu erfassen und bereitzustellen. Dafür erstatten sie der Bundesnotarkammer die Kosten. Die automatische Datenübermittlung durch das Zentrale Testamentsregister wird auf die Fälle beschränkt, in denen sie erforderlich ist. Im Übrigen werden die Daten auf Antrag übermittelt. Das Zentrale Testamentsregister soll dem Nachlassgericht im Sterbefall Mitteilung über die Existenz eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes geben.
Quelle: Deutscher Bundestag