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Bewältigung des Arbeits- und Fachkräftemangels: Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools verabschiedet

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.04.2026

Der Rat der EU hat am 30.03.2026 die Verordnung über die Einrichtung eines EU-Talentpools angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Ziel der Verordnung ist es, eine unionsweite Plattform einzurichten, die die Einstellung von Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz außerhalb der EU für EU-weite Mangelberufe erleichtert und die Talentgewinnung verbessert. Als unionsweite Mangelberufe laut Anhang der Verordnung gelten u.a. Wirtschaftsprüfer, Softwareentwickler, Bauingenieure oder Fachärzte. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Liste entsprechend der spezifischen Bedürfnisse der nationalen Arbeitsmärkte anzupassen.

Die EU-Mitgliedstaaten können freiwillig am EU-Talentpool teilnehmen bzw. ihre Teilnahme auch beenden. Die Beendigung der Teilnahme wird neun Monate nach der Meldung, die entweder im Juni oder Dezember zu übermitteln ist, wirksam. Ab dem Tag der Meldung werden dann keine neuen Stellenangebote auf der Plattform zugänglich gemacht.

Die EU-Kommission soll die Plattform bis 2027 entwickeln, die einen Abgleich zwischen Stellenangeboten und registrierten Profilen Arbeitssuchender aus Drittstaaten ermöglicht. Es werden keine Stellenangebote zu Lehrstellen und Praktika über die Plattform veröffentlicht.

Auf der Plattform sollen zudem umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden, z. B.:

  • zur Anerkennung von Qualifikationen und Validierung von Kompetenzen;
  • zu Beschäftigungs- und Einwanderungsverfahren;
  • zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten;
  • zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen im Falle von Ausbeutung und unfairen Einstellungsverfahren;
  • eine klare Erklärung, dass eine Registrierung von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten und die Auswahl für eine offene Stelle über die Plattform nicht garantiert, dass von dem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat, in dem der teilnehmende Arbeitgeber oder die teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist, eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.;
  • eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und das Arbeitgeber registrierten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten keine Gebühren oder versteckten Kosten für die Einstellung in Rechnung stellen dürfen.

Die EU-Mitgliedstaaten können gemäß ihren nationalen Vorschriften beschleunigte Einwanderungsverfahren einführen, um die Einstellung registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu erleichtern, die für eine offene Stelle im EU-Talentpool ausgewählt wurden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=145843

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