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Bewusstlos verpflichtet? – Zur Übernahme von Behandlungskosten nach Rettung

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil 12 O 50/22 vom 13.10.2023 (nrkr)

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Bewusstloser trotzdem tragen.

Ein Mann wird mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos. Er hat keine Krankenversicherung. Der Mann wird notoperiert und überlebt. Das Krankenhaus will, dass der Mann die Kosten der Behandlung zahlt. Das tut der Mann nicht.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert das Krankenhaus die Zahlung der Behandlungskosten über 10.000 Euro. Der Mann sagt, er sei den Ärzten dankbar, könne aber nicht zahlen. Als Bewusstloser habe er mit dem Krankenhaus auch gar keinen Vertrag geschlossen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann muss die Behandlung bezahlen. Zwar habe er als Bewusstloser keinen Vertrag geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit aber aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag geschlossen und muss auch für diese Kosten einstehen.

Das Urteil vom 13.10.2023 (Az. 12 O 50/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=112398

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