BFH, Urteil VI R 27/20 vom 15.062023
Leitsatz
Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.
Quelle: Bundesfinanzhof
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