BFH, Urteil VIII R 25/23 vom 18.06.2024
Leitsatz
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.
Quelle: Bundesfinanzhof
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