BFH, Urteil VIII R 7/23 vom 22.10.2024
Leitsatz
- Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ‑ EStG ‑) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
- Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.
Quelle: Bundesfinanzhof
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