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BFH: Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG

BFH, Urteil II R 36/20 vom 01.02.2023

Leitsatz

Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=100302

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