BFH, Beschluss V R 7/23 (V R 22/20) vom 17.08.2023
Leitsatz
§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 – V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).
Quelle: Bundesfinanzhof
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