BFH: Kein neuer Ertragsanteil im Hinblick auf Rentenerhöhungen durch Überschussbeteiligung

Erhöhungsbetrag als selbständige Rente nur bei zusätzlicher Werterhöhung auch des Rentenrechts

BFH, Urteil X R 47/09 vom 22.08.2012

Leitsatz

  1. Werden Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung erhöht, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Das gilt auch dann, wenn darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und satzungsgemäß eine andere Verwendung des Überschusses z. B. in Form einer Beitragsminderung möglich wäre, sofern der Überschuss nur zugunsten der Versicherten zu verwenden ist.
  2. Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927329.

Quelle: BFH