BFH, Urteil II R 49/11 vom 29.08.2012
Leitsatz
Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Grund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.
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Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928576. |
Quelle: BFH