BFH: Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung nach Beendigung der Rechtshängigkeit – Zweck des § 236 AO

BFH, Urteil II R 49/11 vom 29.08.2012

Leitsatz

Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens auf Grund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928576.

Quelle: BFH