BFH, Urteil VIII R 31/20 vom 05.09.2023
Leitsatz
- Die Erben eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters sind notwendig beizuladen, wenn der Gesellschafter erst während des Revisionsverfahrens verstirbt und hierdurch eine Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung begründet wird.
- Die Erben des im Revisionsverfahren ausgeschiedenen Gesellschafters sind auch dann notwendig beizuladen, wenn sie nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden und der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft.
- Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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