BFH: Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt. Artikel-Navigation ← Umsatzentwicklung im Juli 2020: +1,9 % zum Vormonat BFH: § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG sind verfassungsgemäß →