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BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss X B 52/23 (AdV) vom 13.09.2023

Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

  1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).

Quelle: Bundesfinanzhof

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=110644

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