BFH, Urteil V R 49/20 vom 24.08.2023
Leitsatz
§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet.
Quelle: Bundesfinanzhof
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