BFH, Urteil VI R 90/10 vom 18.09.2012
Leitsatz
- Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.
- Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.
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Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928323 ist in Kürze verfügbar. |
Quelle: BFH