BFH, Urteil III R 55/10 vom 27.09.2012
Leitsatz
Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen.
|
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0927912. |
Quelle: BFH