BFH, Urteil XI R 20/20 vom 13.09.2023
Leitsatz
- Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden „Beteiligungsbeträge“ sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren.
- Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden „Beteiligungsbeträge“ steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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