BFH zur Steuerpflicht eines Kanzleiabwicklers Ein Kanzleiabwickler (§ 55 BRAO) ist Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 3 AO. Daher ist er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Beitrags-Navigation ← BFH: Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung BFH: Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs →