Steuerbefreiung von Erholungsbeihilfen, Internetpauschale, Kindergartenzuschüssen, Fahrtkostenzuschüssen? – Mindestmaß an Vergewisserung über den Verwendungszweck – Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.09.2012 VI R 54/11
BFH, Urteil VI R 55/11 vom 19.09.2012
Leitsatz
- Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.
- Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.
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Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928874. |
Quelle: BFH