Steuerbefreiung von Krankheitskostenzuschüssen, Kindergartenzuschüssen, Internetpauschale? – Inhaltliche Ausgestaltung von Billigkeitstatbeständen durch die Finanzverwaltung
BFH, Urteil VI R 54/11 vom 19.09.2012
Leitsatz
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
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Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0928873. |
Quelle: BFH