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BMJ: Änderungsvorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte im HGB

WPK, Mitteilung vom 03.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht.

Der Entwurf sieht vor, dass die monetären Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 und 293 HGB um jeweils rund 25 % angehoben werden. Auch die Schwellenwerte nach § 267a HGB werden deutlich angehoben.

Erstanwendungszeitpunkt

Zum Erstanwendungszeitpunkt wird vorgeschlagen, dass § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Allerdings dürfen § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 HGB bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

Kleine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024

Die Begründung erläutert außerdem, dass eine Kapitalgesellschaft zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auch dann als klein anzusehen ist, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31. Dezember 2023 oder zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro, Umsatzerlöse 15 Mio. Euro, 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Hintergrund

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Europäischen Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.

Quelle: WPK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=114824

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