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BRAK begrüßt einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr für Bundesgerichte

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Für das Einreichen elektronischer Dokumente gelten beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht bislang Sonderregelungen. Das Bundesjustizministerium will diese aufheben, um die elektronische Kommunikation mit den Gerichten zu vereinheitlichen. Die BRAK begrüßt das.

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof (BGH) und Bundespatentgericht (BPatG) (BGH/BPatGERVV) regelt derzeit die Einreichung elektronischer Dokumente durch den Generalbundesanwalt beim BGH in Revisionsstrafsachen sowie die Einreichung beim BGH und BPatG in Verfahren nach dem Patent-, dem Gebrauchsmuster-, dem Marken-, dem Halbleiterschutz- und dem Designgesetz. Unter anderem die Signaturerfordernisse und zulässigen Dateiformate weichen von den allgemeinen Regelungen für die anderen Gerichtsbarkeiten ab.

Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz erschwert dieses Nebeneinander unterschiedlicher Vorgaben zum elektronischen Rechtsverkehr zunehmend die Rechtsanwendung und führt zu nicht sachgerechten Unterschieden bei den Standards für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten. Zudem hätten sich die abweichenden Standards zunehmend als hinderlich und fehleranfällig erwiesen. Das Ministerium plant deshalb, die BGH/BPatGERVV zum 01.04.2024 aufzuheben. Künftig sollen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten einheitlich die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) gelten.

Die BRAK begrüßt die Angleichung des elektronischen Rechtsverkehrs beim BGH und beim BPatG in den genannten Verfahren an die allgemeinen Vorschriften für die Einreichung elektronischer Dokumente.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=114122

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