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BRAK begrüßt Reformpläne im Kindschaftsrecht und Abstammungsrecht

BRAK, Mitteilung vom 21.02.2024

In zwei Eckpunktepapieren hat das Bundesjustizministerium seine Pläne für Reformen für das Umgangs- und Sorgerecht in Trennungsfamilien und für das Abstammungsrecht bei gleichgeschlechtlichen Familien vorgelegt. Die BRAK begrüßt die Reformpläne, macht aber aus Sicht der familienrechtlichen Praxis Änderungsvorschläge.

Das Bundesministerium der Justiz plant umfassende Reformen, mit denen das Familienrecht an die Anforderungen der Gegenwart angepasst werden soll, um auch Trennungsfamilien, nicht verheirateten Eltern, Patchwork- und Regenbogenfamilien gerecht zu werden. Mitte Januar hat das Ministerium dazu ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Regelungsvorschlägen unter anderem für das Sorge- und Umgangsrecht sowie das Adoptionsrecht vorgelegt. Parallel dazu macht ein weiteres Eckpunktepapier Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts, die bestehende Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern beseitigen sollen.

In zwei Stellungnahmen hat die BRAK sich ausführlich zu den beiden Eckpunktepapieren geäußert. Darin begrüßt sie die Reformvorschläge im Grundsatz. Mit Blick auf deren Umsetzung in der Praxis formuliert sie aber zu einigen Punkten alternative Vorschläge.

Im Bereich des Abstammungsrechts begrüßt die BRAK insbesondere, dass mittels Elternschaftsvereinbarungen ein neuer abstammungsrechtlicher Zuordnungstatbestand geschaffen werden soll. Sie schlägt aber Verbesserungen im Detail vor. Sie kritisiert ferner, dass die Eckpunkte sich nicht zur Leihmutterschaft äußern, obwohl hier aufgrund der gesellschaftlichen und medizinischen Entwicklung Reformbedarf auch in Deutschland besteht und obwohl Koalitionsvertrag vorsieht, Möglichkeiten zur Legalisierung der altruistischen Leihmutterschaft zu prüfen.

Im Bereich des Kindschaftsrechts begrüßt die BRAK im Grundsatz die angedachten Änderungen für das Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht. Für problematisch hält sie allerdings die Möglichkeit, durch Vereinbarung der Eltern unter Einbeziehung des Jugendamts die alleinige Sorge eines Elternteils festzulegen oder aber die gemeinsame Sorge wiederherzustellen.

Begrüßenswert findet die BRAK, dass nunmehr die Anordnung des Wechselmodells im Umgangsverfahren kodifiziert werden soll; sie entspreche bereits der gängigen Praxis. Allerdings müssten aus ihrer Sicht zugleich auch flankierende Regelungen für den Kindergeldbezug und die steuerliche Geltendmachung von Freibeträgen für Alleinerziehende sowie für die Aktivlegitimation im Unterhaltsrecht getroffen werden.

Ausgesprochen begrüßt wird durch die BRAK, dass die Regelungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht eine neue Struktur erhalten sollen. Dies sollte aus ihrer Sicht jedoch verbunden werden mit einer Reform des Verfahrensrechts, um eine Grundlage für die Verbindung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu schaffen. Denn die Unterscheidung zwischen beidem sei für Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 4/2024

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=119410

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