Britisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2.500 Euro

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7492 / 07 / 10006 vom 04.02.2013

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S-7492 – 13/04 -, BStBl I 2004 S. 1200) wenden die meisten Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Die britischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland führen nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren ein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden, Folgendes:

  1. Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2.500 Euro an berechtigte Personen der britischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn diese Umsätze nach dem in Tz. 59 ff. des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 dargestellten Verfahren abgewickelt werden.
  2. Die Zahlung erfolgt bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte.
  3. Mit der Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens ist die zentrale amtliche Beschaffungsstelle der britischen Streitkräfte "BFG Central OPA" (British Forces Germany Central Official Procurement Agency) beauftragt. Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beiliegende Vordruck verwendet.
  4. Bei Beschaffungen mit einem Wert über 2.500 Euro wird das britische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Den Vordruck des Antrags/Bestellformulars für von der Mehrwertsteuer befreite deutsche Waren/Dienstleistungen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF