BStBK zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der EStR 2008 – EStÄR 2012

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an den Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates zur Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 – Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)

BStBK, Pressemitteilung vom 22.11.2012

In der Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 sind u. a. auch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 zu beschließen. In der derzeitigen Fassung gibt es zwei Punkte, die u. E. in dieser Form nicht umgesetzt werden sollten.

Es handelt sich dabei zum einen um die Änderung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs in R 6.3 EStÄR 2012. Die geänderte Verwaltungsauffassung widerspricht dem Bestreben des BilMoG, die handelsrechtlichen Herstellungskosten an die steuerlichen anzupassen. Die geforderte Aktivierungspflicht für die angemessenen Teile von Verwaltungskosten usw. hebt die steuerliche Untergrenze wieder an und führt zu einem erneuten Abweichen zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungskosten. Zumindest aus Vereinfachungsgründen sollte das bisherige steuerliche Wahlrecht beibehalten werden; auch die vorwiegende Literaturmeinung sieht dies als vertretbar an.

Zum anderen soll in R 5.7 Abs. 1 Satz 2 EStÄR 2012 festgelegt werden, dass die Höhe der Rückstellungen, mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen, in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Auch hiergegen haben wir, u. a. aufgrund der bei steigenden Marktzinsen zu erwartenden Breitenwirkung, erhebliche Bedenken.

Die BStBK bittet daher den Finanzausschuss des Bundesrats dringend, seine Auffassung zu den genannten Punkten noch einmal kritisch zu überprüfen.

Die diesbezüglichen Argumente finden Sie in der Eingabe auf der Homepage der BStBK.

Quelle: BStBK