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Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.08.

BRAK, Mitteilung vom 09.08.2023

Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dazu muss das Schlussabrechnungsportal des Bundes genutzt werden.

Corona-Überbrückungshilfen und weitere Hilfen für Unternehmen, die von den Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten nur durch sog. prüfende Dritte beantragt werden. Die BRAK hatte erreicht, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu den prüfenden Dritten zählen und dass sie sich an dem Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte anmelden konnten. Dadurch war eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglich.

Die Überbrückungs- bzw. November- und Dezemberhilfen wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wies darauf hin, dass prüfende Dritte bis zum 31.08.2023 Schlussabrechnungen auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen müssen. Nach Prüfung der Schlussabrechnung wird die endgültige Höhe der Förderung festgestellt, in der Folge können Rückforderungen oder Nachzahlungen anfallen.

Das BMWK teilte nunmehr auf Nachfrage mit, dass die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet wurde. Seitdem ist die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich. Um Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssen prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort – in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.

Die Frist für die Schlussabrechnung kann im Einzelfall bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist nach Auskunft des BMWK, dass vor dem 31.08.2023 bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2023

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=106286

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