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DAC 9: Verbesserung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 11.03.2025

Der Rat hat heute eine politische Einigung über eine neue EU-Richtlinie (DAC 9) erzielt, mit der die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung verbessert werden soll.

Ziel der Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen zu verbessern, damit die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen gemäß der Säule 2 der globalen Einigung der G20/OECD besser erfüllt werden. Mit dieser internationalen Einigung sollen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vermieden und sichergestellt werden, dass große Unternehmen einer effektiven Mindestbesteuerung unterliegen. Die Vorschriften der Säule 2 wurden im Jahr 2022 Teil des EU-Rechts.

„Dies ist der nächste Schritt bei der Umsetzung der Vorschriften über die effektive Mindestbesteuerung der größten multinationalen Unternehmen. Für die betroffenen Unternehmen wird es ein einheitliches Format zur Erklärung einschlägiger Informationen geben, und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten werden beim Austausch der einschlägigen Informationen eng zusammenarbeiten. Dadurch wird das Erklärungsverfahren erheblich vereinfacht und der Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerbehörden als auch für die betroffenen Unternehmen verringert.“

Andrzej Domański, polnischer Finanzminister

Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Damit wird die Berichterstattung für große Unternehmen vereinfacht, der Datenaustausch zwischen Steuerbehörden verbessert und eine Anpassung an die globalen Standards zur Mindestbesteuerung vorgenommen.

Mit dieser neuen Richtlinie wird auch ein Standardformblatt geschaffen, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen der G20/OECD gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entwickelten Standardformblatt steht und das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen zur Erklärung steuerbezogener Informationen verwenden müssen, die erforderlich sind, damit das System für den Mindestsatz an Körperschaftsteuer ordnungsgemäß funktioniert. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. Euro soll ein Steuersatz von mindestens 15 % gelten.

Nächste Schritte

Der Rat, der als alleiniger Gesetzgeber fungiert, wird die DAC 9 nach Abschluss der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich annehmen. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt tags darauf in Kraft.

Die Mitgliedstaaten müssen die DAC 9 bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen. Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der „Richtlinie zu Säule 2“ entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen. (…)

Quelle: European Union – Rat der EU und Europäischer Rat

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=137693

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