DStV, Mitteilung vom 13.02.2024
Mit der neuen Anti-Geldwäsche-Verordnung vereinheitlicht der europäische Gesetzgeber die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten in Europa.
Fazit des DStV: Es ist sicher gut, dass der Flickenteppich unterschiedlicher Anti-Geldwäsche-Regelungen in den Mitgliedstaaten zu großen Teilen aufgelöst wird. Zusätzliche Verpflichtungen für die Berufsträger hätten dagegen umgehend in den Bürokratie-Schredder gehört.
Mitte Januar verkündeten die Verhandlungspartner im Trilogverfahren zu den beiden noch ausstehenden Rechtsakten des Anti-Geldwäsche-Pakets die vorläufige Einigung. Auch wenn bei Druckbeginn noch keine formelle Zustimmung vom Rat der EU und dem EU-Parlament erfolgt ist und noch kein finaler Rechtstext vorlag, wollen wir dennoch bereits die anstehenden Neuerungen unter die Lupe nehmen.
Das Anti-Geldwäsche-Paket
Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für ein Bündel aus insgesamt vier Rechtsakten zur Reform der Bestimmungen von Anti-Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung vorgestellt. Nachdem die Verordnung über Geldtransfers bei Kryptowerten im Sommer 2023 verabschiedet war, folgte im Dezember des Vorjahrs die Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Anti-Geldwäsche (AMLA).
Mit der jetzigen Einigung über die Anti-Geldwäsche-Verordnung und der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie gelang es nun dem europäischen Gesetzgeber die Nachfolgerinnen der bisherigen 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zu küren. Dabei regelt die Richtlinie die institutionelle Organisation zur Bekämpfung von Geldwäsche, Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen (FIU). Die Verordnung, die große Teile des bestehenden Geldwäschegesetzes ersetzen dürfte, regelt dagegen insbesondere die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten.
Die Verpflichteten
Wenig überraschend gehören Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, externe Buchprüfer und Rechtsanwälte, soweit sie wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leisten, weiterhin zum Kreis der Verpflichteten.
Dieser wird zudem auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 Euro, auf Händler von bestimmten Luxusgütern, wie Edelsteinen, Jachten oder Luxusautos, erweitert. Ebenso gelten Profifußballvereine und Fußballspielervermittler künftig als Verpflichtete nach der Anti-Geldwäsche-Verordnung. Mandanten in diesen Bereichen können schon mal auf etwaige künftige Verpflichtungen hingewiesen werden.
Die Sorgfaltspflichten
Der europäische Gesetzgeber zählt in Artikel 15 der Verordnung sechs Fälle auf, in denen Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten anzuwenden sind: Bei der Aufnahme des Mandats; bei der Beteiligung des Verpflichteten an einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 Euro; bei der Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person; beim Verdacht auf Geldwäsche; beim Zweifel an der Richtigkeit der Mandatsidentifikationsdaten und bei Zweifel an der Identität und Befugnis der handelnden Personen des Mandanten.
Zu den Maßnahmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zählen neben der Identifikation des Mandanten, die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit. Künftig ist auch zu prüfen, inwieweit der Mandant oder der wirtschaftliche Eigentümer Finanzsanktionen unterliegt. Außerdem müssen die Verpflichteten die Art der Geschäftstätigkeit des Mandanten beurteilen und gegebenenfalls Informationen über die Geschäftstätigkeit oder im Falle von Einzelunternehmern des Berufs einholen.
Abweichungen der erlangten Informationen vom Register wirtschaftlicher Eigentümer sind innerhalb von 14 Kalendertagen zu melden. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können von der Meldung absehen, wenn die Informationen im Rahmen der Ermittlung der Rechtslage oder im Wege der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sind.
Soweit der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, lehnt er die Annahme des Mandats ab oder beendet er das Mandatsverhältnis.
In Artikel 18 der Verordnung sind zudem die konkreten Daten aufgeführt, die zur Identifizierung und Überprüfung der Identität des Mandanten und der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, soweit es sich nicht um Fälle mit geringerem Risiko handelt. Für natürliche Personen sind dies sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummer. Für juristische Personen sind Rechtsform und Name, Unternehmenssitz, Namen der gesetzlichen Vertreter, Register- und Steueridentifikationsnummer erforderlich.
Die zusätzlichen Belastungen sind im Vergleich zu den erheblichen bereits bestehenden Verpflichtungen sicherlich eher gering. Zudem gelang es im Zuge der Verhandlungen zur Verordnung immerhin weitere Datenanforderungen an natürliche Personen, wie erforderliche Angaben zu deren Beruf, aus dem Rechtstext zu entfernen. Es hätte also schlimmer kommen können.
Dennoch hätte der Gesetzgeber gut daran getan, den bestehenden Katalog an Verpflichtungen möglichst beizubehalten. Es bleibt deshalb abzuwarten, inwieweit für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter den künftigen Umständen die Aufnahme von neuen Mandanten mit wenig Umsatzpotential wirtschaftlich noch vertretbar ist.
Die wirtschaftlichen Eigentümer
Der europäische Gesetzgeber hat sich zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers auf zwei Merkmale geeinigt: Unternehmenseigentum und -kontrolle. Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum wird europaweit künftig ein Anteil von 25 % sein. Das ist eine gute Nachricht, weil in den Verhandlungen zuvor auch Unternehmensanteile weit unterhalb dieses Schwellenwerts gefordert wurden.
Die Meldungen verdächtiger Transaktionen
Grundsätzlich melden die Verpflichteten alle verdächtigen Transaktionen, die sich daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage sind, die Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kunden zu erfüllen, der FIU. Doch können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten einräumen, dass sie die Meldungen weiterhin an Selbstverwaltungseinrichtungen, sprich Kammern, abgeben. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Deshalb sind hier keine Änderungen zu erwarten.
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind von der Meldepflicht wieder ausgenommen, soweit sie die erhaltenen Informationen im Rahmen der „Ermittlung der Rechtslage“ des Mandanten oder im Rahmen dessen Vertretung in Gerichtsverfahren erhalten.
Nächste Schritte
Sobald die finalen Texte vorliegen, müssen diese noch gebilligt, förmlich von EU-Parlament und dem Rat der EU angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Inkrafttreten dürfte die neue Verordnung im Jahr 2027. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber gibt es bei EU-Verordnungen nicht.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de
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