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Doppelbesteuerung bei Renten dringend vermeiden!

BdSt, Mitteilung vom 03.01.2024

Dafür setzt sich der BdSt weiter ein / Gesetzgeber muss tätig werden!

Langt der Fiskus bei Rentnern zweimal zu? Diese Frage ließ der Bund der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich klären. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, werden künftige Rentnerinnen und Rentner tatsächlich doppelt besteuert, wenn nicht gehandelt wird. Der BFH hatte bereits im Mai 2021 (Az. X R 20/19, X R 33/19) erstmals eine Rechenformel aufgestellt, wie eine Doppelbesteuerung konkret zu ermitteln sei. Nach Ansicht der Richter kann es danach vor allem bei künftigen Rentnern zu einer zweifachen Belastung kommen. Deshalb fordert der BdSt mit Nachdruck: Eine Reform ist dringend notwendig!

Konkrete Klagefälle – Rechenformel – Parameter

Auch wenn in den beiden konkreten Klagefällen (Rentenbeginn 2007 bzw. 2009) keine Doppelbesteuerung festgestellt wurde, muss die Politik handeln. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1143/21) hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht angenommen und für unzulässig erachtet. Dennoch hat der Verband erreicht, dass der BFH für künftige Jahrgänge, die in Rente gehen, eine Doppelbesteuerung (offiziell „Zweifachbesteuerung“) feststellte. Diese liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen. Der BFH hat erstmals eine konkrete Rechenformel zur Bestimmung einer solchen Doppelbesteuerung vorgelegt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass bestimmte Rechengrößen im Steuerrecht – etwa der Grundfreibetrag, der zur Absicherung des steuerfreien Existenzminimums dient – nicht zu Ungunsten der Senioren berücksichtigt werden dürfen.

Wir fordern: Der Gesetzgeber muss endlich handeln! Denn die bisherige Rechenweise der Finanzverwaltung, nach der diese zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wurde bereits 2021 gekippt. Zwar haben die BFH-Richter die Revisionen zurückgewiesen, weil sie in den betreffenden Fällen rechnerisch keine „Zweifachbesteuerung“ ermitteln konnten – und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. In der Sache jedoch sind die beiden Entscheidungen wegweisend. In diesem Sinne fordern wir: Der Gesetzgeber muss das geltende Recht anpassen! Die Finanzverwaltung muss Fälle von nachgewiesener Doppelbesteuerung ändern!

Der Bundesfinanzhof hat einige Parameter genannt, wann vor allem eine strukturelle Doppelbesteuerung vorliegt. Dies ist bei Seniorinnen und Senioren der Fall, die

  • erst kürzlich in Rente gegangen sind
  • selbstständig tätig waren und damit keine steuerfreien Arbeitgeberanteile erhalten haben
  • unverheiratet und männlich sind, weil ihre statistische Lebenserwartung dann kürzer ist
  • einen unstetigen Rentenversicherungsverlauf haben

Wichtig: Dabei müssen prinzipiell mehrere der genannten Voraussetzungen vorliegen, aber nicht zwingend alle vier erfüllt sein. Es können zum Beispiel auch unverheiratete Frauen, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit erst kürzlich in Rente gingen, doppelt belastet sein. Dies hängt stets von der individuellen Erwerbs- und Rentenbiografie ab. Ehemalige Arbeitnehmer sind nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs momentan eher nicht betroffen.

So setzt sich der BdSt ein – Forderungen

Die bisherigen Regelungen zur Versteuerung von Renten müssen angepasst werden! Der steuerpflichtige Anteil der Rente, je nach Rentenbeginn, muss langsamer ansteigen. Zudem müssen auch laufende Rentensteigerungen vom persönlichen Steuerfreibetrag profitieren. Entsprechende Vorschläge hat der Verband bereits dem Bundesfinanzministerium unterbreitet. Bislang hat das Ministerium noch keine konkrete Handlungsanweisung veröffentlicht. Dies sollte nun zeitnah erfolgen.

Diejenigen, die nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs nicht von einer Doppelbesteuerung betroffen sind, dies aber bei sich vermuten, können Einspruch gegen ihren Bescheid erheben und sollten die mögliche Doppelbesteuerung darlegen. Wir werden hierzu in Kürze Hinweise zur Berechnung anhand von Fallbeispielen veröffentlichen.

Außerdem gibt es bereits Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung im Einspruchsverfahren rechnerisch nachgewiesen wurde. Dennoch weigert sich das Finanzamt, die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Das ist aus unserer Sicht nicht richtig. Deshalb unterstützen wir hier erneut die betroffenen Rentner und werden in einem neuen Verfahren klagen. Anders als in den ersten Verfahren liegt hier ein Rentenbeginn 2017 vor.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=114827

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