LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.07.2023 zum Urteil 2-24 O 96/22 vom 09.03.2023 (rkr)
Der Kläger hatte für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 9.500 Euro. Für den Direktflug von Frankfurt nach Toronto vereinbarte er Business-Class-Plätze zu einem Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person. Ende August 2022 übersandte die beklagte Reiseveranstalterin die Reiseunterlagen mit den Abflugzeiten, nannte eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person und bat um Überprüfung. Beim „Online-Checkin“ musste der Kläger feststellen, dass die Business-Class ausgebucht war. Die Reiseveranstalterin hatte versehentlich Economy-Flüge eingebucht. Sie bot ihm daraufhin an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Der Kläger lehnte dies ab, erklärte den Rücktritt von der Reise und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erhielt er gut 7.000 Euro davon erstattet.
Seiner Klage auf Zahlung weiterer rund 4.800 Euro gab die Reiserechtskammer statt. Der Kläger habe von der Reise zurücktreten können, denn durch das Downgrade auf die Economy-Class bzw. den Verlust der Business-Plätze habe sich nachträglich eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise verändert. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Und das Ziel der Rundreise, der Besuch des Osten Kanadas, hätte ungehindert stattfinden können. Hier habe jedoch der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 % aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Außerdem habe die geplante Reisezeit nur acht Tage betragen, sodass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Erholungszweck sei durch das Downgrade daher erheblich beeinträchtigt worden.
Schließlich könne dem Kläger kein Mitverschulden angelastet werden. Ein Laie wie er habe nicht erkennen müssen, dass eine Freigepäcksgrenze von 23 kg nur in der Economy-Class gelte.
Das Urteil vom 09.03.2023 (Az. 2-24 O 96/22) ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main
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