DStV, Pressemitteilung vom 18.02.2013
Der DStV begrüßt in seiner aktuellen Stellungnahme R 3/13 den vom Bundesministerium der Justiz zur Beteiligung der betroffenen Kreise am 03.01.2013 vorgelegten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen und die damit verbundene Bestrebung, mit der nächsten Stufe der Insolvenzrechtsreform die Reformbemühungen weiter voranzutreiben, um sanierungsfähigen Unternehmen und Personen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, einen finanziellen Neustart zu ermöglichen und eine Sanierungskultur in Deutschland zu etablieren.
Der DStV betont in seiner Stellungnahme, dass er angesichts der großen Bedeutung, die Unternehmensgruppen für die gesamte Wirtschaft haben, und angesichts der Tatsache, dass auch mittelständische Unternehmen häufig in eine Unternehmensgruppe eingebunden sind, die Einführung besonderer Regelungen für den Fall der Insolvenz von konzernangehörigen Unternehmen befürwortet. Hiermit werden Insolvenzbewältigungsstrategien mit dem Ziel ermöglicht, die Situation der Gläubiger im Vergleich zur unkoordinierten Abwicklung der Einzelinsolvenzen zu verbessern. Die angestrebte Gesetzesänderung, die dazu beitragen soll, im Interesse der deutschen Wirtschaft die Möglichkeit zu schaffen, Unternehmensgruppen insolvenzrechtlich als wirtschaftliche Einheit zu erhalten, wird daher ausdrücklich begrüßt. Dies kommt letztendlich auch einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugute.
Der Diskussionsentwurf sieht neben der Schaffung allgemeiner Kooperationsrechte und Pflichten (Kooperation zwischen Insolvenzverwaltern, Zusammenarbeit der Gerichte und Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse) die Einführung eines (Wahl-) Konzerngerichtstands sowie die Möglichkeit einer einheitlichen Verwalterbestellung vor.
Neu geschaffen werden soll darüber hinaus ein besonderes Koordinationsverfahren, das auf Antrag einer insolventen Konzerngesellschaft respektive ihres Insolvenzverwalters oder eines Gläubigerausschusses zu eröffnen ist. Kern dieses Koordinationsverfahrens ist die Ernennung eines Koordinationsverwalters, der durch geeignete Maßnahmen – hierzu kann auch die Erstellung eines Koordinationsplanes gehören – mögliche Reibungsverluste zwischen den parallel anhängigen Verfahren minimieren soll.
Der Entwurf sieht vor, dass der Koordinationsverwalter mit einem bereits bestellten Insolvenzverwalter personenidentisch sein muss. Insbesondere in Bezug auf diese Neuregelung sieht der DStV Nachbesserungsbedarf und schlägt in seiner Stellungnahme vor, dass die Position des Koordinationsverwalters als weitere Instanz geschaffen werden sollte. Für geeignet hält der DStV eine unabhängige, alle Interessen integrierende, mit den einzelnen Verfahren (noch) nicht befasste Person, die die entsprechenden Qualifikationen und Fähigkeiten eines betriebswirtschaftlich qualifizierten Sanierungsberaters aufweist.
Das zentrale Argument für einen – neutralen – Koordinationsverwalter liegt in dessen Unabhängigkeit. Als neutrale Instanz kann er, ohne eigene Interessen zu verfolgen bzw. verfolgen zu müssen, die Gesamtsituation des Unternehmensverbundes analysieren und so mit Unterstützung der (parteilichen) Insolvenzverwalter einen möglichst ausgewogenen Koordinationsplan entwerfen, der allen beteiligten Interessen gerecht wird. Will man den Einarbeitungsaufwand gering halten, so könnte eine Person mit der koordinierenden Verwaltung beauftragt werden, die sich bereits mit den Belangen des Konzerns – z. B. als Steuerberater oder als Sanierungsberater – auseinandergesetzt hat, mit den Grundlagen vertraut ist und über die entsprechenden Qualifikationen verfügt.
In diesem Zusammenhang weist der DStV auf sein bekanntes Fachberaterkonzept hin und betont, dass Steuerberater mit der Qualifizierung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) über die für diese Position erforderliche, insbesondere betriebswirtschaftliche Kompetenz verfügen.
Des Weiteren nimmt der DStV diese 3. Stufe der Insolvenzrechtsreform erneut zum Anlass, die Festlegung der Eignungskriterien für Insolvenzverwalter – neben denen des Koordinationsverwalters – zu fordern. Zumindest in der Gesetzesbegründung sollte klargestellt werden, dass Steuerberater aufgrund ihrer besonderen Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaft und Steuerrecht grundsätzlich als geeignete Person anzusehen sind.
Zudem regt der DStV an, im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen und einer Stärkung der deutschen Wirtschaft, den in § 1 InsO festgeschriebenen Sanierungsgedanken noch stärker in der Begründung hervorzuheben mit dem Ziel, eine Sanierungskultur in Deutschland noch besser zu fördern.
Quelle: DStV