DStV, Mitteilung vom 12.03.2024
Die EU-Kommission möchte mit einer Reihe von Maßnahmen die Grundrechte grenzüberschreitender Vereine stärken. Der DStV fordert eine Gleichbehandlung von Unternehmen und Vereinen durch einheitliche Regelungen, um einen fairen Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten.
Mit ihrem Richtlinienvorschlag 2023/0315 (COD) will die EU-Kommission den EU-Binnenmarkt stärken und grenzüberschreitend tätigen Vereinen die Möglichkeit geben, sich besser in gesellschaftliche und wirtschaftliche Prozesse einzubringen. Dabei ist unter anderem vorgesehen, die neue Rechtsform der Europäischen grenzüberschreitenden Vereinigung (ECBA) einzuführen. Danach sollen die EU-Mitgliedstaaten die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit einer ECBA, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist, anerkennen, ohne dass eine weitere Registrierung verlangt wird. Damit sollen bürokratische Hürden für grenzüberschreitend tätige Vereine abgebaut werden, die sich aus einer doppelten Registrierung ergeben.
Die geplanten Regelungen sollen zudem Vereine beim Zugang zu den Freiheiten des EU-Binnenmarktes unterstützen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert, in der Richtlinie klarzustellen, dass sich die Unterstützung von Vereinen beim Zugang zu den Freiheiten des EU-Binnenmarktes an den bestehenden Freiheiten für Unternehmen, insbesondere beim freien Dienstleistungsverkehr, orientieren muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der bestehende Regelungsrahmen missbraucht und gerechtfertigte mitgliedstaatliche Regelungen, einschließlich bestehender nationaler berufsrechtlicher Beschränkungen, umgangen werden. Ein Auseinanderdriften der Regelungen für unterschiedliche Organisationsformen, Unternehmen und Vereine, würde zudem zu Rechtsunsicherheit führen und damit zu einem Hindernis für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes werden.
Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag die Einführung einer sog. ECBA-Bescheinigung vor. Damit können grenzüberschreitend tätige Vereine nachweisen, dass sie bereits in einem Mitgliedstaat registriert sind. Der DStV begrüßt, dass auf der ECBA-Bescheinigung alle relevanten Informationen über den jeweiligen Verein enthalten sind und über ein Register der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können so im Rahmen der Mandatsbetreuung schneller auf die notwendigen Informationen über grenzüberschreitend tätige Vereine zugreifen.
Darüber hinaus regt der DStV in seiner Stellungnahme an, dass die zuständigen Behörden die ECBA-Bescheinigung ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung stellen sollten, um zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands beizutragen und zudem das politische Ziel der Digitalen Dekade 2030 konsequent zu unterstützen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass öffentlich zugängliche Informationen über das einheitliche digitale Zugangstor gemäß der Single Digital Gateway Verordnung leicht auffindbar und mit wenigen Klicks abrufbar eingestellt werden.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de
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