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Eilantrag des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Weiterausübung seines Wahlamtes erfolglos

VG Saarland, Pressemitteilung vom 02.02.2024 zum Beschluss 2 L 28/24 vom 02.02.2024

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 02.02.2024 (Az. 2 L 28/24) den Eilantrag des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Präsidentin des Landtags des Saarlandes mit dem Ziel, ihn sein Wahlamt weiter ausüben zu lassen, hilfsweise seinen Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller wurde im Februar 2020 zum Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seinen im Juli 2021 und Januar 2023 gestellten Anträgen, seinen Eintritt in den Ruhestand über das Erreichen der Regelaltersgrenze Ende Februar 2022 hinaus jeweils für die Dauer von einem Jahr hinauszuschieben, gab die Antragsgegnerin statt. Den im Juli 2023 erneut gestellten Antrag auf Hinausschieben des Ruhesstandes um ein weiteres Jahr lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, es bestehe hierfür kein dienstliches Interesse.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Argumentation des Antragstellers, dass sein Beamtenverhältnis auf Zeit auch ohne förmliches Hinausschieben der Regelaltersgrenze weiterbestehe und der Eintritt in den Ruhestand erst mit Ablauf seiner Amtszeit von fünf Jahren erfolgen könne, ist das Gericht nicht gefolgt. Die für den Antragsteller geltende Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand folge aus der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Saarländisches Beamtengesetz (SBG). Eine hiervon abweichende Regelung der Altersgrenze ergebe sich nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG), wonach der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung durch den Landtag des Saarlandes für fünf Jahre auf Vorschlag des Präsidiums des Landtags gewählt werde. Diese Bestimmung enthalte nach ihrem klaren gesetzlichen Wortlaut nur eine Regelung über die Wahl und Amtszeit des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, nicht aber eine abweichende Regelung über die gesetzliche Altersgrenze. Die Unabhängigkeit des Amtes des Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen erfordere ebenfalls nicht zwingend die Einhaltung der Amtszeit von fünf Jahren. Vielmehr sei die Unabhängigkeit auch dann gewährleistet, wenn der Landesbeauftragte seine fünfjährige Amtszeit nicht voll ausschöpfen könne. Ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Ruhestandseintritts stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Hierfür fehle es an dem insoweit zwingend vorausgesetzten „dienstlichen Interesse“. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Gründen ein Interesse am Hinausschieben des Ruhestands verneine. Dass der Entscheidung, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht ein weiteres Jahr hinauszuschieben, sachwidrige Erwägungen, insbesondere finanzielle Gründe, zugrunde lägen, sei nicht erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=116723

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