DStV, Mitteilung vom 22.12.2023
Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren.
Die nahende Frist (31.12) zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften haben bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern für etliche schlaflose Nächte gesorgt. Auf den letzten Metern des Jahres, veröffentlichte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22.12.2023 dann auf seiner Homepage:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
Die Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Schonfrist (vgl. DStV-Info v. 01.12.2023) wurde damit erfüllt. Der Berufsstand kann ein wenig aufatmen!
Der verkündete Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 02.04.2024 war auch dringend geboten. Der Berufsstand ist nun seit mehr als drei Jahren in einer Ausnahmesituation. Etliche Zusatzaufgaben, wie die Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen, die entsprechend einzureichenden Schlussabrechnungen und die Abgabe der Grundsteuererklärungen, haben dazu geführt, dass in vielen Kanzleien ein enormer Arbeitsrückstau vorherrscht. Gerade kleine und mittlere Kanzleien mit einer dünnen Personaldecke kämpfen mit den dramatischen Folgen.
Die nun verkündete zeitliche Entlastung trägt diesem Umstand endlich Rechnung.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de
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