BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2023
Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte zum 1. Januar 2024
Zum neuen Jahr tritt die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt erneut erheblich für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Hierzu erklärt Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann: „Minderjährige Kinder müssen so viel Unterhalt bekommen, wie sie zum Leben brauchen. Zum 1. Januar 2024 haben wir deshalb planmäßig den Mindestunterhalt erhöht. Denn auch im vergangenen Jahr sind die Lebenshaltungskosten gestiegen. Das Existenzminimum von Kindern muss diesem Umstand Rechnung tragen. Wichtig ist zugleich, dass die Unterhaltslasten zwischen den Eltern fair verteilt werden. Hier gibt es Verbesserungsbedarf. Bei der Aufteilung der Unterhaltslasten muss das Recht stärker berücksichtigen, wie viel Väter und Mütter zur Betreuung tatsächlich beitragen. Im nächsten Jahr wollen wir dies durch eine Reform des Unterhaltsrechts angehen. Einen Gesetzentwurf will ich schon bald im neuen Jahr vorlegen.“
Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022 (Bundestagsdrucksache 20/4443).
Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 neu festgelegt. Eine Festlegung auch für das Jahr 2025 erfolgt nicht. Zwar wurde der Mindestunterhalt in der Vergangenheit regelmäßig für zwei Jahre festgelegt. Die vergangenen vier Jahre haben jedoch gezeigt, dass aufgrund der bestehenden Preisentwicklung Prognosen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verlässlich möglich sind. Daher musste in den vergangenen Jahren der Mindestunterhalt jährlich neu festgelegt werden.
Der starke Anstieg des Mindestunterhalts resultiert aus der deutlichen Anhebung des Bürgergeldes, welches die Basis für den Mindestunterhalt darstellt. Denn das Existenzminimum definiert den Mindestbedarf, den jedes Kind zum Leben braucht. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von derzeit 437 auf 480 Euro an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 502 auf 551 Euro an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2024 von 588 auf 645 Euro an.
Quelle: BMJ
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