EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zu den Urteilen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 vom 21.12.2023
Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass er ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nicht vollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags.
Der Gerichtshof präzisiert die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten. Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergibt sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen kann er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten hat und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate. |
Mehrere Verbraucher machen vor dem Landgericht Ravensburg (Deutschland) geltend, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens.
Im Fall des Leasingvertrags suchte der Verbraucher einen Automobilhändler auf, der befugt war, Auskünfte über den Vertrag zu geben. Dieser wurde sodann mittels eines Fernkommunikationsmittels unmittelbar zwischen dem Verbraucher und der Bank geschlossen. Bei den Kreditverträgen waren die Händler als Vermittler der Banken tätig.
Alle diese Verbraucher erklärten ihren Widerruf mehrere Monate oder mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss. Einer von ihnen machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war. Sie sind der Ansicht, die im Unionsrecht vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen habe nicht zu laufen begonnen, weil sie bei Vertragsschluss nicht hinreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien. Die Banken machen geltend, ein Widerruf nach so langer Zeit sei jedenfalls als missbräuchlich zu qualifizieren.
Das Landgericht Ravensburg hat den Gerichtshof hierzu befragt.
Der Gerichtshof entscheidet, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts1 2 3 kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
In Bezug auf die Kreditverträge4 stellt der Gerichtshof fest, dass die in solchen Verträgen vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen, die der Unternehmer bei Vertragsschluss erteilen muss, unvollständig oder fehlerhaft waren und wenn sich dies auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In einem solchen Fall kann die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keinesfalls als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn dies lange nach Vertragsschluss geschieht. Sobald der Kreditvertrag vollständig erfüllt wurde, kann der Verbraucher hingegen nicht mehr von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Fußnoten
1 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Ein Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung ist nämlich eher einem Mietvertrag gleichzustellen und betrifft damit keine Finanzdienstleistung im Sinne der Richtlinie.
2 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge. Diese Richtlinie gilt nämlich nicht für Leasingverträge ohne Kaufverpflichtung.
3 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Ein für eine bestimmte Laufzeit geschlossener Leasingvertrag über ein den Vorgaben des Verbrauchers entsprechendes Fahrzeug fällt nämlich unter eine Ausnahme vom Widerrufsrecht, die den Unternehmer davor schützen soll, das Fahrzeug keiner anderen Nutzung zuführen zu können, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden.
4 Im Sinne der Richtlinie 2008/48.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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